Rechtsprechung
   VG Cottbus, 17.11.2016 - 4 K 238/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,43200
VG Cottbus, 17.11.2016 - 4 K 238/14 (https://dejure.org/2016,43200)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17.11.2016 - 4 K 238/14 (https://dejure.org/2016,43200)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17. November 2016 - 4 K 238/14 (https://dejure.org/2016,43200)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,43200) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Cottbus, 13.01.2014 - 6 K 690/12

    Abfallgebühren

    Auszug aus VG Cottbus, 17.11.2016 - 4 K 238/14
    Die Beteiligten führten unter dem Aktenzeichen VG 6 K 690/12 ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in welchem sich die Klägerin gegen einen Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 2. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 wandte.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 6 K 690/12 verwiesen.

  • VG Schwerin, 20.11.2014 - 4 A 887/13

    Anschluss- und Benutzungszwang

    Auszug aus VG Cottbus, 17.11.2016 - 4 K 238/14
    Der Beklagte ist aber nicht verpflichtet, für jedes rechnerisch erforderliche Müllvolumen einen entsprechenden Abfallbehälter und/oder Abholrhythmus vorzuhalten (vgl. VG Köln, Urt. v. 24. Sept. 2013, a. a. O., Rn. 23; VG Schwerin, Urteil vom 20. November 2014 -4 A 887/13-, juris).
  • BVerwG, 11.01.2008 - 9 B 54.07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Vorausleistung zu einem

    Auszug aus VG Cottbus, 17.11.2016 - 4 K 238/14
    Es handelt sich bei der Abfallentsorgungssatzung insoweit um eine Satzung i.S.d. § 8 BbgAbfBodG, gegen deren formelle und materielle Wirksamkeit keine im vorliegenden Verfahren durchgreifenden Einwände durch die Klägerin erhoben werden und auch anderweitig nicht ersichtlich sind (vgl. zum Umfang der Amtsermittlung: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2008 -9 B 54.07-, zitiert nach Juris), deren Überwachung gemäß § 10 BbgAbfBodG dem Beklagten obliegt und die durch erforderliche Anordnung und Maßnahmen durchzusetzen ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1994 - 22 A 3036/93

    Mindestrestmüll-Volumen

    Auszug aus VG Cottbus, 17.11.2016 - 4 K 238/14
    Er kann darüber hinaus bei der Veranschlagung der Behältergrößen Reserven für unvorhergesehene Situationen berücksichtigen, in denen mehr Müll anfällt, der ebenfalls mit den zur Verfügung stehenden Müllbehältern bewältigt werden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 - juris Rn. 6 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2010 - 14 A 2651/09

    Vereinbarkeit der Vorgabe bestimmter Behältervolumen für Grundstücke mit zwei

    Auszug aus VG Cottbus, 17.11.2016 - 4 K 238/14
    Vielmehr verbietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur Rechtsbeeinträchtigungen, die ihrer Intensität nach hinsichtlich der vom Bürger hinzunehmenden Einbußen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (vgl .Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, juris).
  • VG Bayreuth, 27.03.2015 - B 4 K 13.854

    Anordnung des Anschluss- und Überlassungszwangs an die öffentliche

    Auszug aus VG Cottbus, 17.11.2016 - 4 K 238/14
    Darüber hinaus ist bei einem bewohnten Grundstück nach der Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass dort regelmäßig Abfälle anfallen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 27. März 2015 - B 4 K 13.854 - juris Rn. 22 m.w.N.), was die Klägerin -wie dargestellt- für ihr Grundstück auch nicht in Abrede stellt.
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 33/14
    Auszug aus VG Cottbus, 17.11.2016 - 4 K 238/14
    Die Verpflichtung zum Vorhalten eines Mindestbehältervolumens für häuslichen Restabfall ist außerdem eine Bemessungsgröße für die Erhebung einer Volumen- bzw. Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung nach dem Behältervolumenmaßstab, einem grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung einer Abfallgebühr (OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2014 - 9 KN 33/14 -, Rn. 34, juris); wovon der Beklagte mit der Leistungsgebühr in § 5 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung vom 10. Dezember 2003 auch Gebrauch gemacht hat.
  • VG Köln, 24.09.2013 - 14 K 795/12

    Mindestvolumen für Restmüllbehälter von 7,5 l pro Person und Woche kann

    Auszug aus VG Cottbus, 17.11.2016 - 4 K 238/14
    Es ist rechtlich aber erlaubt, dass die entsorgungspflichtige Körperschaft oder wie hier der Zweckverband bei der Zuteilung des Behältervolumens im Rahmen des weit reichenden Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz des zu erwartenden Abfalls als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zugrunde legen darf und nicht verpflichtet ist, den Müllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen (VG Köln, Urt. v. 24. Sept. 2013 - 14 K 795/12 -, juris, Rn. 14 m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung in Rn. 15).
  • VG Potsdam, 12.12.2008 - 8 K 4118/03

    Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren für eine mit einem Wochenendhaus bebaute

    Auszug aus VG Cottbus, 17.11.2016 - 4 K 238/14
    Für eine geordnete Abfallentsorgung ist allein seine Pflichtenstellung nach § 17 KrWG entscheidend, den Abfall dem nach Landesrecht zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, sofern er zu einer Verwertung nicht in der Lage ist oder diese nicht beabsichtigt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 12. Dezember 2008 - 8 K 4118/03 -, Rn. 30, juris).
  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Die Mindestleerung dient insoweit auch der Durchsetzung eines - hier gemäß § 5 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes "Schwarze Elster" vom 25. März 2009 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 7. November 2012 (im Folgenden Abfallentsorgungssatzung - AbfES 2009/2012) - bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (vgl. zu diesem Zwang aufgrund der genannten Satzung VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016 - 4 K 238/14 -, zit. nach juris und hierzu noch unten zur konkreten Veranlagung).

    Dann würde zwar in der Gebührensatzung ein entsprechend geringerer Gebührensatz für den kleineren Restabfallbehälter festzulegen sein; nach der Systementscheidung des Beklagten, die Gebührensteigerung linear auszugestalten, wäre insoweit aber erneut eine Gebühr, die 0, 03275 Euro je Liter entspräche, zu erwarten, mit der Folge, dass die Gebührenbelastung für den Grundstückseigentümer keine andere wäre gleichviel, ob dem Grundstück ein Restabfallbehälter von 80 Litern oder kleiner bereitgestellt würde (vgl. zu diesem Ansatz bereits VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016, a.a.O.) Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang in seiner Klageerwiderung im vorliegenden Verfahren und in den Klageerwiderungen in den Parallelverfahren 6 K 831/16 und 6 K 1491/17 zudem ausgeführt, die in Ansatz gebrachte Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen von 156 Litern pro mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeter Person und Jahr orientiere sich am Durchschnittswert, den eine Person durch Berücksichtigung der abfallrechtlichen Ziele der Vermeidung und Verwertung von Abfällen erreichen könne, ohne dass sie auf illegale Wege der Abfallentsorgung zurückgreife.

    § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG in den genannten Fassungen setzt nicht zwingend die Verwendung eines Behältervolumenmaßstabs in Verbindung mit der Möglichkeit der Wahl jedes gewünschten Volumens oder die Möglichkeit der Wahl beliebiger Abfuhrrhythmen voraus (vgl. zum dortigen Landesrecht VGH BW, Beschl. vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 -, zit. nach juris; VG Stuttgart, Urt. vom 16.10.2007 - 12 K 788/06 -, zit. nach juris; vgl. bereits oben; VG Cottbus, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O.).

    2004, 267; Beschl. vom 23.3.2006 - 14 A 1219/04 -, zit. nach juris; Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; NdsOVG, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004 S. 36; Urt. vom 29.3.1995, a. a. O.; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016, a.a.O.; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 15; Urt. vom 24.9.2013 - 14 K 795/12 -, zit. n ach juris, Rn. 14; VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, zit. nach juris, Rn. 22).

    Denn die Abfallgebührensatzung 2013 sieht - wie bereits ausgeführt - keine bestimmte Anzahl an Mindest- bzw. Pflichtentleerungen vor, sondern § 5 Abs. 2 Satz 5 AbfGebS 2013 trifft in diesem Zusammenhang lediglich die Regelung, dass mindestens eine Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen von 156 l pro mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeter Person und Jahr erhoben wird (so bereits Urt. der 4. Kammer des VG Cottbus vom 17.11.2016, a.a.O.).

    Für das Grundstück der Klägerin besteht - wie die Kammer bereits mit Urteil vom 13. November 2013 (a.a.O., Rn. 19) für Recht erkannt - und auch die 4. Kammer des VG Cottbus im die Beteiligten betreffenden Urteil vom 17. November 2016 (a.a.O.) entschieden hat, wobei sich die erkennende Kammer den dortigen Ausführungen anschließt - ein satzungsmäßig wirksam angeordneter Anschluss- und Benutzungszwang bzw. ein hiermit korrespondierendes Anschluss- und Benutzungsrechtrecht.

    Dieser Anschluss- und Benutzungszwang einschließlich die Verpflichtung zur Duldung des Abfallgefäßes wurden - ohne das es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf ankäme - durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 27. Januar 2014 (vgl. hierzu Urteil der 4. Kammer des VG Cottbus vom 17.11.2016, a.a.O.) auch durchgesetzt.

    Der Beklagte bzw. ein für ihn handelndes Entsorgungsunternehmen hat ausweislich seiner von der Klägerin nicht bestrittenen Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. November 2016 im Verfahren 4 K 238/14 am bzw. auf dem Grundstück der Klägerin als Eigentümerin am 11. Oktober 2013 und damit vor Beginn des Erhebungszeitraums auch einen Abfallbehälter (Restmülltonne Nr. 6702530) aufgestellt.

    Diese tatsächliche Vermutung wird daher nicht schon durch die Behauptung erschüttert, dies sei im konkreten Fall anders (vgl. OVG Bln- Bbg, Beschl. vom 16.2.2017 - 9 M 23.16 u.a. -, S. 5 des E.A.; VG Cottbus, Urteil vom 15. April 2010, a.a.O.; Urt. vom 13.11.23013, a.a.O., Rn. 19; Urt. vom 17.11.2016, a.a.O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 158a m.w.N.).

    Soweit sie in diesem Zusammenhang - auch unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren 4 K 238/14 - vorträgt, sie arbeite in B... und halte sich nur sporadisch in M... auf und geltend macht, dass sie den auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall zu ihrem Nebenwohnsitz in B... transportiere und im "gemeinsamen Entsorgungsraum Berlin- Brandenburg" entsorge, behauptet sie nicht einmal, dass auf ihrem Grundstück in Massen kein Abfall anfalle, geschweige denn nicht anfallen könne.

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Die Mindestleerung dient insoweit auch der Durchsetzung eines - hier gemäß § 5 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes "S..." vom 25. März 2009 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 7. November 2012 (im Folgenden Abfallentsorgungssatzung - AbfES 2009/2012) - bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (vgl. zu diesem Zwang aufgrund der genannten Satzung VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016 - 4 K 238/14 -, zit. nach juris und hierzu noch unten zur konkreten Veranlagung).

    Dann würde zwar in der Gebührensatzung ein entsprechend geringerer Gebührensatz für den kleineren Restabfallbehälter festzulegen sein; nach der Systementscheidung des Beklagten, die Gebührensteigerung linear auszugestalten, wäre insoweit aber erneut eine Gebühr, die 0, 03275 Euro je Liter entspräche, zu erwarten, mit der Folge, dass die Gebührenbelastung für den Grundstückseigentümer keine andere wäre gleichviel, ob dem Grundstück ein Restabfallbehälter von 80 Litern oder kleiner bereitgestellt würde (vgl. zu diesem Ansatz bereits VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016 - 4 K 238/14 -, zit. nach juris).

    2004, 267; Beschl. vom 23.3.2006 - 14 A 1219/04 -, zit. nach juris; Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; NdsOVG, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004 S. 36; Urt. vom 29.3.1995, a. a. O.; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016, a.a.O.; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 15; Urt. vom 24.9.2013 - 14 K 795/12 -, zit. n ach juris, Rn. 14; VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, zit. nach juris, Rn. 22).

    Denn die Abfallgebührensatzung 2013 sieht - wie bereits ausgeführt - keine bestimmte Anzahl an Mindest- bzw. Pflichtentleerungen vor, sondern § 5 Abs. 2 Satz 5 AbfGebS 2013 trifft in diesem Zusammenhang lediglich die Regelung, dass mindestens eine Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen von 156 l pro mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeter Person und Jahr erhoben wird (so bereits Urt. der 4. Kammer des VG Cottbus vom 17.11.2016, a.a.O.).

    Für das Grundstück der Klägerin besteht - wie die Kammer bereits mit Urteil vom 13. November 2013 (a.a.O., Rn. 19) für Recht erkannt - und auch die 4. Kammer des VG Cottbus im die Beteiligten betreffenden Urteil vom 17. November 2016 (a.a.O.) entschieden hat, wobei sich die erkennende Kammer den dortigen Ausführungen anschließt - ein satzungsmäßig wirksam angeordneter Anschluss- und Benutzungszwang bzw. ein hiermit korrespondierendes Anschluss- und Benutzungsrechtrecht.

    Dieser Anschluss- und Benutzungszwang einschließlich die Verpflichtung zur Duldung des Abfallgefäßes wurden - ohne das es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf ankäme - durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 27. Januar 2014 (vgl. hierzu Urteil der 4. Kammer des VG Cottbus vom 17.11.2016, a.a.O.) auch durchgesetzt.

    Der Beklagte bzw. ein für ihn handelndes Entsorgungsunternehmen hat ausweislich seiner von der Klägerin nicht bestrittenen Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. November 2016 im Verfahren 4 K 238/14 am bzw. auf dem Grundstück der Klägerin als Eigentümerin am 11. Oktober 2013 und damit vor Beginn des Erhebungszeitraums auch einen Abfallbehälter (Restmülltonne Nr. 6702530) aufgestellt.

    Diese tatsächliche Vermutung wird daher nicht schon durch die Behauptung erschüttert, dies sei im konkreten Fall anders (vgl. OVG Bln- Bbg, Beschl. vom 16.2.2017 - 9 M 23.16 u.a. -, S. 5 des E.A.; VG Cottbus, Urteil vom 15. April 2010, a.a.O.; Urt. vom 13.11.23013, a.a.O., Rn. 19; Urt. vom 17.11.2016, a.a.O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 158a m.w.N.).

    Soweit sie in diesem Zusammenhang - auch unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren 4 K 238/14 - vorträgt, sie arbeite in B... und halte sich nur sporadisch in M... auf und geltend macht, dass sie den auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall zu ihrem Nebenwohnsitz in B... transportiere und im "gemeinsamen Entsorgungsraum Berlin- Brandenburg" entsorge, behauptet sie nicht einmal, dass auf ihrem Grundstück in M... kein Abfall anfalle, geschweige denn nicht anfallen könne.

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

    Die Mindestleerung dient insoweit auch der Durchsetzung eines - hier gemäß § 5 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes "..." vom 25. März 2009 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 7. November 2012 (im Folgenden Abfallentsorgungssatzung - AbfES 2009/2012) - bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (vgl. zu diesem Zwang aufgrund der genannten Satzung VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016 - 4 K 238/14 -, zit. nach juris).

    Dann würde zwar in der Gebührensatzung ein entsprechend geringerer Gebührensatz für den kleineren Restabfallbehälter festzulegen sein; nach der Systementscheidung des Beklagten, die Gebührensteigerung linear auszugestalten, wäre insoweit aber erneut eine Gebühr, die 0, 03275 Euro je Liter entspräche, zu erwarten, mit der Folge, dass die Gebührenbelastung für den Grundstückseigentümer keine andere wäre gleichviel, ob dem Grundstück ein Restabfallbehälter von 80 Litern oder kleiner bereitgestellt würde (vgl. zu diesem Ansatz bereits VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016 - 4 K 238/14 -, zit. nach juris).

    2004, 267; Beschl. vom 23.3.2006 - 14 A 1219/04 -, zit. nach juris; Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; NdsOVG, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004 S. 36; Urt. vom 29.3.1995, a. a. O.; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016, a.a.O.; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 15; Urt. vom 24.9.2013 - 14 K 795/12 -, zit. n ach juris, Rm. 14; VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, zit. nach juris, Rn. 22).

  • VG Frankfurt/Oder, 31.01.2020 - 5 K 1168/14
    Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind in Abweichung von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 KrWG die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen auch verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. November 2016 - 4 K 238/14 -, Rn. 24, juris).
  • VG Würzburg, 29.10.2021 - W 10 K 21.764

    Abfallbeseitigungsrecht, Einzelfallanordnung des satzungsrechtlichen

    2.2 Hat der Beklagte in Bezug auf die in Rede stehenden Behälter damit im angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2021 zu Recht den Anschlusszwang angeordnet, so hat der Kläger auch die damit einhergehenden Vollzugsfolgen auf der Grundlage von §§ 23 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 sowie 13 Abs. 3 Satz 7 AWS zu dulden (vgl. VG Köln, U.v. 17.6.2008 - 14 K 3949/06 - juris Rn. 13; VG Cottbus, U.v. 17.11.2016 - 4 K 238/14 - juris Rn. 27).
  • VG Frankfurt/Oder, 13.11.2020 - 5 K 432/16
    Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind in Abweichung von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 KrWG die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. November 2016 - 4 K 238/14 -, Rn. 24, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht